Bei Abschluss eines Stromliefervertrages mit der TEAG und zeitgleich eines Telekommunikationsvertrages mit der Thüringer Netkom GmbH (sogenanntes „Kombiprodukt“) gewährt die Thüringer Energie AG dem Kunden einen jährlichen Bonus „ThüringenHOCHzwei“ (nachfolgend „Bonus“ genannt) in Höhe von brutto 50,00 EUR. Voraussetzung für die erstmalige Gewährung des Bonus ist, dass der Kunde:
- zu einem zwischen dem Kunden und der TEAG bereits bestehenden bzw. neu abgeschlossenen Stromliefervertrag ein Telekommunikationsvertrag (Tarif mit 100 Mbit/s Datenrate oder höher) zwischen dem Kunden und der Thüringer Netkom GmbH (nachfolgend „TNK“) oder zu einem zwischen dem Kunden und der TNK bereits bestehenden bzw. soeben neu abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag (Tarif mit 100 Mbit/s Datenrate oder höher) ein Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und der TEAG neu abgeschlossen wird ODER
- zwischen dem Kunden und der TEAG ein Stromliefervertrag sowie gleichzeitig zwischen dem Kunden und der TNK ein Telekommunikationsvertrag bereits besteht, der Kunde bei mindestens einem dieser Verträge einen Produktwechsel durchführt und nach dem Produktwechsel zwischen TNK und Kunde ein Telekommunikationsvertrag mit 100 Mbit/s Datenrate oder höher besteht.
Der vorstehende Kombibonus wird dem Kunden nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Vertragsverhältnisse zwischen Kunde und TEAG sowie TNK gleichzeitig wirksam bestehen. Im Fall der Gewährung des Kombibonus wegen Produktwechsels ist insoweit das gleichzeitige Bestehen der Verträge nach dem durchgeführten Produktwechsel maßgeblich; ein Bonus für die Zeit vor dem Produktwechsel wird nicht gewährt.
Der Kunde erhält den Kombibonus taganteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages/der Verträge. Enden die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die Beendigung des früher endenden Vertrages maßgeblich. TEAG und TNK sind berechtigt, den jeweils anderen über das Ende des mit dem Kunden bestehenden Vertrages zu informieren.
Der Kombibonus wird dem Kunden unabhängig von der Anzahl der Verträge für jedes von ihm genutzte Objekt nur einmal gewährt.
Der Kombibonus wird unabhängig von möglicherweise zusätzlich vereinbarten Boni (z. B. Neukundenbonus) gewährt.